Jeder kennt sie, jeder weiß was sie aussagt. Die wenigsten haben dieses Pamphlet allerdings jemals gelesen. Das gilt es zu ändern.
Nutzen wir also diesen Service des Bundesministeriums der Justiz und schauen uns in aller Ruhe die 53 Paragraphen zur Deutschen Strassenverkehrs-Ordnung an.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf
Verbände oder Banden bilden:
Überaus Interessant ist hier der § 27, Absatz 1-3
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
Na dann.
